Stehende Ernte
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die „stehende Ernte“ VOR der Aberntung kein landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne des § 24 UstG darstellt. Damit fällt der Verkauf stehender Ernte (z.B. Mais, Gras , GPS ab Feld) grundsätzlich nicht mehr unter die Pauschalierung, sondern unterliegt der Regelbesteuerung mit 19 % Umsatzsteuer.
Ohne besondere Vereinbarung wären Verkäufe stehender Ernte daher ab dem 01.07.2026 mit 19 % Umsatzsteuer abzurechnen.
Erntevereinbarung ermöglicht weiterhin die Pauschalierung
Um die Anwendung der Pauschalierung weiterhin zu ermöglichen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die sogenannte Erntevereinbarung vorgesehen. Durch eine Erntevereinbarung wird festgelegt, dass das Erntegut erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ernte als erzeugt gilt. Steuerlich handelt es sich dann um den Verkauf eines erzeugten landwirtschaftlichen Produkts, sodass die Pauschalierung weiterhin angewendet werden kann. Wichtig: Auch Anzahlungen oder Abschlagszahlungen vor der Ernte sind weiterhin möglich. Steuerlich gelten diese als Vereinnahmungen vor Ausführung der Leistung. Was sollte eine Erntevereinbarung enthalten?
Die Erntevereinbarung kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, entscheidend ist, dass Folgendes klar geregelt ist:
» Der Käufer verpflichtet sich, die Ernte selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen.
» Beide Vertragsparteien halten ausdrücklich fest, dass die Verfügungsmacht erst mit Beginn der Ernte auf den Käufer übergeht.
» Der vereinbarte Kaufpreis bezieht sich auf das voraussichtliche Ernteprodukt.
Handlungsempfehlung der BERATA
Eindeutiger Vermerk auf der Rechnung „Lieferung gemäß Erntevereinbarung“ ist ausreichend, da eine Erntevereinbarung auch mündlich geschlossen werden kann.
Noch mehr Rechtssicherheit bietet jedoch eine schriftliche Erntevereinbarung.
Hier gelangen Sie zu einer Muster Erntevereinbarung: Erntevereinbarung