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Sperrfristverschiebung auf Grünland und mehrschnittigem Feldfutterbau

Niederbayern:
Die Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 wie folgt verschoben:

Für die Landkreise Deggendorf, Dingolfing-Landau, Kelheim, Landshut, Passau, Rottal-Inn und Straubing-Bogen sowie den kreisfreien Städten Landshut und Straubing

Auf allen Flächen vom 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026

Oberpfalz:

Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung

Vollzug der Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf – Sachgebiet L2.3P – Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 10 Satz 1 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2025 wie folgt verschoben:

für den Regierungsbezirk Oberpfalz

auf alle Flächen vom 15. November 2025 bis einschließlich 14. Februar 2026

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen. Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

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