Vorbehaltlich der endgültigen Zustimmung durch die EU-Kommission werden ab 2025 einige Vereinfachungen der GAP gelten, über die wir Sie bereits jetzt zu Ihren Fruchtfolgeplanungen informieren wollen:
Konditionalität- Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand der Flächen
GLÖZ 5 Erosion
- Beim Anbau früher Sommerkulturen außer Reihenkulturen ist seit 2024 für alle Betriebe in Bayern auf K-Wasser 1- und K- Wasser 2-Ackerflächen eine raue Winterfurche zugelassen (durch ESchV umgesetzt).
- Bei Sommerreihenkulturen wird für ökologisch wirtschaftende Betriebe auf K-Wasser2-Ackerflächen ein Pflügen nur in Verbindung mit dem vorhergehenden Anbau einer Winterzwischenfrucht (auch als Untersaat) zulässig sein und wenn das Pflügen gemäß guter fachlicher Praxis unmittelbar vor der Einsaat erfolgt.
GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung
- Eine Mindestbodenbedeckung ist jeweils bis 31.12. des Antragsjahres zu erhalten durch
- Mehrjährige Kulturen oder Winterungen
- Etablierter Bestand an Zwischenfrüchten und aktive Begrünung (keine Reinsaaten von Kulturpflanzen und nicht nur Gräser) oder Selbstbegrünung
- Stoppelbrache, Mulchauflagen und mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung
- Abdeckung durch Folien, Vliese oder engmaschige Netze
- Auf Ackerflächen mit schweren Böden (mind. 17% Tongehalt) kann die Mindestbodenbedeckung weiterhin von der Ernte der Hauptkultur bis zum 1. Oktober erbracht werden
- Auf Ackerflächen, auf denen im folgenden Jahr frühe Sommerkulturen angebaut werden, kann die Mindestbodenbedeckung von der Ernte der Hauptkultur bis zum 15. Oktober erbracht werden
GLÖZ 7 Fruchtwechsel
- Auf jedem Ackerschlag müssen im Zeitraum von drei Jahren mindestens zwei verschiedene Hauptkulturen angebaut werden (in 2025 werden somit die Jahre 2023 bis 2025 betrachtet).
- Zusätzlich muss auf mindestens 33 Prozent der Ackerfläche eines Betriebes ein jährlicher Wechsel der Hauptkultur erfolgen oder es muss bei gleichbleibender Hauptkultur eine Zwischenfrucht (inkl. Untersaat) angebaut werden.
GLÖZ 8 Stilllegung
- Die Vorgaben zum Mindestanteil der Bereitstellung von nicht-produktiven Flächen entfallen ab dem Jahr 2025
Ökoregelungen
ÖR1 Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen:
- ÖR1a Nichtproduktive Flächen auf Ackerflächen: Hier wird die einzelbetriebliche Obergrenze von sechs auf acht Prozent des förderfähigen Ackerlandes erhöht (Stufe 3). Betriebe ab 10 Hektar Ackerfläche können unabhängig von dieser Höchstgrenze bis zu einem Hektar einbringen und erhalten für dieses erste Hektar die höchste Prämienstufe. Des Weiteren gibt es keine Bereitstellungsuntergrenze zur Teilnahme mehr, sondern lediglich die Einhaltung der Mindestparzellengröße von 0,1 ha.
Im Falle einer Begrünung durch Einsaat soll aufbauend auf GLÖZ 6 eine ökologische Aufwertung der Einsaatmischung erfolgen, Details hierzu sind noch offen. - ÖR1b Blühstreifen auf Ackerland: Bei streifenförmigen Blühflächen gibt es mehr Flexibilität, indem die überwiegende Länge des Streifens für die Einhaltung der vorgeschriebenen Breite von 5 Metern maßgeblich sein soll. Die Mindestgröße von 0,1 ha ist weiterhin einzuhalten.
- ÖR1d Altgrasstreifen: Alle Betriebe dürfen analog zur ÖR1a unabhängig von der Höchstgrenze (6 Prozent der förderfähigen Dauergrünlandfläche) immer bis zu einem Hektar einbringen und erhalten für dieses erste Hektar die höchste Prämienstufe. Darüber hinaus sollen künftig bis zu 0,3 Hektar als ÖR1d Altgrasstreifen und -flächen begünstigungsfähig sein, auch wenn sie mehr als 20 Prozent einer Dauergrünlandfläche bedecken. Die Zerkleinerung und ganzflächige Verteilung des Aufwuchses während des ganzen Jahres ist nicht zulässig.
ÖR2 Anbau vielfältiger Kulturen
- Mischkulturen von feinkörnigen und grobkörnigen Leguminosen werden künftig als unterschiedliche Hauptfruchtarten berücksichtigt. Zudem wird zwischen Winter- und Sommermischkulturen differenziert. Alle Mischkulturen mit Mais zählen wegen der üblichen Dominanz von Mais zur Hauptfruchtart Mais. Dies gilt bei der ÖR 2 bereits ab 2025, bei GLÖZ 7 erst ab 2026. Ein „beetweiser Gemüseanbau“ soll bei dieser ÖR bei der Anzahl der Hauptfruchtarten berücksichtigt werden, weil dieser eine Vielfalt an Kulturen aufweist
ÖR3 Agroforst
- Anpassungen bei Mindest- und Höchstabständen von Gehölzstreifen sowie deren Mindestbreite. Der maximale Flächenanteil der Gehölzstreifen an einer förderfähigen Acker- oder Dauergrünlandfläche wird auf 40 Prozent angehoben.
- Zukünftig wird die Verpflichtung gestrichen, dass Nutzungskonzepte vorzulegen und zu prüfen sind.
ÖR4 Dauergrünlandextensivierung
- Dam- und Rotwild werden künftig bei der Berechnung der raufutterfressenden Großvieheinheiten berücksichtigt
ÖR6 Verzicht auf Pflanzenschutzmitteleinsatz
- Auch der Anbau von Hirse und Pseudocerealien wie beispielsweise Amaranth, Quinoa und Buchweizen ohne Pflanzenschutzmitteleinsatz wird auf diesen Flächen unter den Bedingungen dieser Öko-Regelung honoriert.
Außerdem wird die zur Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen notwendige Tätigkeit (Mindesttätigkeit) statt jedes Jahr künftig nur alle zwei Jahre durchzuführen sein.
Die notwendigen Pflegemaßnahmen bei Dauerkulturen sind dementsprechend ebenso mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen.“